Besitzstörung durch unbefugt abgestelltes KFZ

Was tun, wenn eine Person unbefugt auf dem eigenen Parkplatz ein KFZ abgestellt hat? Muss man dies hinnehmen? NEIN.

Wird der Besitz einer Sache eigenmächtig beeinträchtigt bzw. verletzt oder ganz entzogen (z.B. Behinderung der Zufahrt zu einem Parkplatz, unbefugtes Abstellen auf einem Parkplatz) liegt eine Besitzstörung vor. Besitzer einer Sache ist derjenige, der die tatsächliche Macht über eine Sache und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z.B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer, Eigentümer).

Eine Besitzstörung ist nur dann gegeben, wenn es dem Störer auch möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Zu empfehlen ist eine Ausschilderung (zB. Parkverbotsschilder). Diese ist aber keine unbedingte Voraussetzung für die Geltendmachung der Besitzstörung. Sie erleichtert jedoch den Beweis, dass der Störer den rechtswidrigen Eingriff erkannte. In diesem Sinne ist grundsätzlich eine deutlich ersichtliche Abschrägung in der Gehsteigkante ausreichend.

Ist eine Besitzstörung erfolgt, ist es wichtig, die Frist von 30 Tagen ab Kenntnis von Störung und Störer zu beachten. Innerhalb dieser Frist hat die Klage beim zuständigen Bezirksgericht einzulangen. In der Regel erhält der Störer vor Einbringung einer Besitzstörungsklage von einem Rechtsanwalt/ einer Rechtsanwältin die Möglichkeit, bei Übernahme der angeführten Kosten eine Unterlassungserklärung abzugeben. In diesem Fall ist es zu empfehlen, die Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten zu bezahlen, da die Kosten eines Gerichtsverfahrens regelmäßig viel höher sind.

Wir beraten Sie gerne persönlich im Zusammenhang mit Besitzstörungsansprüchen und der Abwehr ungerechtfertigter Eingriffe in die Besitzverhältnisse. Gerne klären wir vorab mit Ihrer Versicherung die Kostenübernahme ab, wobei wir Vertragsanwälte mehrerer Versicherungsunternehmen sind.

Kontakt

Mag. Sabine Schweighofer
E: office@hsra.at
T: 01/904 34 60
Kontaktieren Sie uns über WhatsApp