Fremdwährungskredit – Ende der Klagsflut in Sicht

Die gerichtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Fremdwährungskredit könnte bis Anfang 2018 in die Zielgerade biegen. Überlegungen zum Verjährungsrecht für Schadenersatzansprüche führen zu dieser Einschätzung. Jedenfalls eng wird es für Ansprüche aus Stopp-Loss Schäden und Fehlberatung im Zusammenhang mit der nicht weitergegebenen Einschätzung, dass die massive Gefahr besteht, dass die Stützung durch die Schweizer Nationalbank aufgegeben wird. Die Stützung wurde am 15. Jänner 2015 aufgegeben, wodurch es zu einer massiven Erhöhung der Kreditschuld gekommen ist.

Ausgangslage

Die Auseinandersetzung im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten ist die never ending Story im österreichischen Bankenrecht. Begonnen hat alles in Vorarlberg, als in den neunziger Jahren lokale Banken die günstigen Kredite aus der Schweiz entdeckten. Es sprach sich herum und bald waren sie flächendeckend zwischen Bodensee und Neusiedlersee der große Hit – Kredite mit niedrigen Zinsen in Schweizer Franken. Österreich war nicht genug und vor der Finanzkrise wurde der Fremdwährungskredit zum Exportschlager heimischer Banken in Zentral- und Osteuropa.

Es folgte der schleichende Preisverfall des Euros gegenüber dem Franken und im Jänner 2015 der große Knall, die Schweizer National Bank gab den Kurs zum Euro frei. Die Folge war, dass dieses Währungspaar kurzfristig gar nicht mehr gehandelt werden konnte, so unsicher war, wo sich der Preis einpendeln würde. Heute wissen wir, dass ein Frankenkredit in der Regel zu einem erheblichen Schaden führte.

Erwägungen zur Verjährung

Nach österreichischem Recht sind Schadenersatzansprüche drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstiger Verjährung geltend zu machen. Heute besteht vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu Beratungsfehlern im Zusammenhang mit Fremdwährungskrediten ein acquis communautaire, dass Fehler auf Seiten der Banken gemacht wurden. Allerdings sind Schadenersatzansprüche aus der Beratung im Zusammenhang mit der ursprünglichen Kreditgewährung wohl in der Regel verjährt. Ausnahmen davon bestätigen eher die Regel, als dass von einem gänzlich einzelfallbezogenen, dynamischen Verjährungsbeginn auszugehen wäre.

Stop-Loss Schäden

Als im Zuge der Finanzkrise der Devisenmarkt immer volatiler wurde, traten einzelne Banken an ihre Kunden heran und vermittelten Kunden eine sogenannte Stop-Loss-Order. Würde der Kurs unter eine gewisse Barriere fallen, wären die Kreditnehmer durch automatische Konvertierung in Euro auf der sicheren Seite. Der Haken daran ist, dass die Stop-Loss Order im Falle eines rapiden Preisverfalls eher schadenstiftend als schadenmindernd wirkt, zumal zum allerschlechtesten Kurs – einschließlich der Überreaktion des Marktes – konvertiert wird. Beim Währungspaar EUR/CHF lag dies auf der Hand: Würde die Schweizer Nationalbank die Koppelung aufgeben, hätte klar sein müssen, dass dies zu einer ganz erheblichen Preiskorrektur führen würde. Kreditnehmer die so geschädigt wurden, haben gute Karten zumindest einen Teil des Schadens bei der Bank wieder hereinzubringen.

Unterlassene Warnung vor Änderung der Währungspolitik

Ebenso liegen heute Nachweise vor, dass einzelne Banken schon 2014 vor der Gefahr, dass die Schweizer Nationalbank die Koppelung an den Euro zu einem Mindestkurs von 1,20 aufgeben könnte, gewarnt hatten. Allerdings wurde diese Einschätzung nur in seltensten Fällen an Fremdwährungskreditkunden weitergereicht. Während einer aufrechten Geschäftsbeziehung im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses treffen die Parteien bestimmte Informationspflichten. Auf Kreditnehmerseite ist es wohl bekannt, dass jede Änderung der Einkommenssituation tunlichst an die Bank zu melden ist. Auch umgekehrt sollten daher Banken mit ihrem Wissen und ihren Einschätzungen nicht hinter dem Berg halten, schon gar nicht in Fällen, wo Kunden nachweislich aktiv auf das Institut zugegangen sind. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte zu einem Schadenersatzanspruch führen.

Ausblick

Wer daher durch eine Stop Loss Order oder durch die mangelnde Aufklärung über die Aufgabe der künstlichen Abwertung des Frankens gegenüber dem Euro geschädigt wurde, kann seine Ansprüche bis längstens 15.1.2018 geltend machen. Nach diesem Datum werden daraus resultierende Ansprüche von Kreditnehmern, abgesehen von Einzelfällen, flächendeckend verjährt sein. Die Klagsflut wird nach diesem Zeitpunkt wohl nachhaltig verebben.

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Mag. Severin Hammer
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