Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung sind nicht unterhaltsmindernd

Nicht jede Zahlung, die ein Unterhaltsberechtigter erhält, mindert auch die Höhe des zu leistenden Unterhalts des Unterhaltspflichtigen.

Sachverhalt:

Ein Volljähriger beantragte Unterhalt von seinem Vater. Er ist aufgrund eines Kunstfehlers eines Arztes arbeitsunfähig und das Krankenhaus haftet für alle Folgen des Kunstfehlers. Ihm wurde deshalb unter anderem Schmerzengeld und eine finanzielle Abgeltung für die Verunstaltung vom Krankenhaus bezahlt. Das Erstgericht hat sämtliche Ansprüche gegen den Vater abgewiesen, da es der Ansicht war, der Volljährige bezieht Schmerzengeld und ist somit finanziell abgesichert. Diese Entscheidung wurde aufgehoben und führte der OGH dazu wie folgt aus:

Grundsätzlich sind Zuwendungen Dritter als Unterhaltsleistungen anzusehen, wenn die Leistungen den allgemeinen Unterhaltsbedürfnissen dienen. Ist der Unterhalt durch diese Leistungen gedeckt, besteht kein Anspruch mehr gegen den Unterhaltspflichtigen.

Davon sind aber Leistungen ausgenommen, die einen bestimmten Sonderbedarf decken sollen. Sie werden bei der Unterhaltsbemessung nicht hinzugezählt. Dies trifft vorallem auf das Schmerzengeld und die Verunstaltungsentschädigung zu. Beide sind nicht als eigene Einkünfte des Volljährigen zu werten und mindern nicht den Unterhaltsanspruch. Nur ein allfälliger Anspruch des Antragstellers gegen das Krankenhaus auf Verdienstentgang dient der Deckung des Unterhalts. (vgl dazu OGH  4 Ob 156/18x | 23.10.2018 )

 

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